Art. 7 32026D0452
Untergruppen
Die Kommission kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat sie festlegt. Mitglieder der Untergruppen sind Behörden der Mitgliedstaaten, die in der zu prüfenden Frage über Fachwissen verfügen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.