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Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Verschmelzung“ ein Vorgang im Sinne von Artikel 27h Unterabsatz 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU;
„Spaltung“ ein Vorgang im Sinne von Artikel 27h Unterabsatz 3 Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU;
„Erwerb einer wesentlichen Beteiligung“ der Erwerb einer Beteiligung, die gemäß Artikel 27a Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU als wesentlich gilt;
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) ;
„delegierter Beschluss“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Nummer 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);
„Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren;
„Leiter einer Arbeitseinheit“ eine Person der EZB, an welche die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zu Verschmelzungen, Spaltungen und dem Erwerb wesentlicher Beteiligungen übertragen wird;
„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt;
„in Ausübung der nach dem Unionsrecht übertragenen Aufsichtsbefugnisse gefasster Beschluss“ a) ein Aufsichtsbeschluss; b) die Genehmigung einer positiven Bewertung, wenn ein Aufsichtsbeschluss nach dem Unionsrecht nicht erforderlich ist; c) der Erlass einer Anweisung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die an die nationalen zuständigen Behörden gerichtet ist, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist;
„ablehnender Beschluss“ ein Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen beantragte Genehmigung nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, dass solche Nebenbestimmungen a) schriftlich vereinbart wurden und sicherstellen, dass das beaufsichtigte Institut die Anforderungen der einschlägigen Unionsvorschriften in ihrer jeweils in nationales Recht umgesetzten Fassung erfüllt oder b) lediglich auf eine oder mehrere Anforderungen, die das Institut gemäß einer einschlägigen Unionsvorschrift in ihrer jeweils in nationales Recht umgesetzten Fassung erfüllen muss, hinweisen oder dass durch solche Nebenbestimmungen Informationen über die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Anforderungen angefordert werden;
„SREP-Beschluss“ der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess im Sinne von Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Beschluss, der Aufsichtsanforderungen festlegt;
„harte Kernkapitalquote“, „Kernkapitalquote“ und „Gesamtkapitalquote“ harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote bzw. Gesamtkapitalquote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen“ die in einem Drittland oder einem Gebiet geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen oder Bestimmungen, die von der Europäischen Kommission als denen gleichwertig anerkannt sind, die in der Union im Einklang mit Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 114 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.
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