Erwägungsgrund 3 32019D0004
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sämtliche in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse und Pflichten. Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zuständige Behörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben. Die Zuständigkeit der EZB erstreckt sich auf die Ausübung nationaler Aufsichtsbefugnisse, die im Unionsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen sind, solange solche Befugnisse in den in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgabenbereich der EZB fallen und eine Aufsichtsfunktion unterstützen. Die EZB hat als zuständige Behörde jährlich eine erhebliche Anzahl von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen zu erlassen.