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In Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Teilnahme der Mitglieder der EFTA, die dem EWR angehören, am Programm der Union für sichere Konnektivität vorbehaltlich einer im Einklang mit Artikel 218 AEUV zu schließenden Übereinkunft vorgesehen. In Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/588 ist vorgesehen, dass Drittländern Zugang zu staatlichen Diensten gewährt wird, sofern sie gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind, und Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 befolgen.
Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates sehen die Teilnahme von Mitgliedern der EFTA,…
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung über sichere…
In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 ist die Teilnahme der Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),…
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Teilnahme von Mitgliedern der…
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Weltraum-Verordnung“)…
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, beitretende Staaten, Bewerberländer und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.