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Damit die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit ausweiten können, ist im EUSPA-Abkommen vorgesehen, dass sie es im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden, und zwar ab dem 1. Januar 2026, wenn der Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens vor dem 1. Juli 2026 liegt, bzw. ab dem 1. Januar des auf seine Unterzeichnung folgenden Jahres, wenn der Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens nach dem 30. Juni 2026 liegt. Dieses Abkommen sollte daher bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden.
Damit die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit ausweiten können, ist in Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vorgesehen, dass sie es im Einklang mit ihren…
Damit die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit ausweiten können, sieht Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren…
Das Abkommen und das Protokoll sollten daher ab dem 1. Juli 2023 oder ab ihrer Unterzeichnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, bis zum Abschluss…
Nach seiner Unterzeichnung und unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen ab dem 15. Juli 2026 vorläufig angewandt.
Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt .
Sofern das Abkommen unterzeichnet wurde und die in Artikel 336 Absatz 2 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Abkommen gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.