Erwägungsgrund 3 32026D0812
Die Maßnahme betrifft nur die Überschussreserven zugelassener Geschäftspartner, welche die Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität erfüllen, da nur sie Guthaben an die Einlagefazilität übertragen dürfen. Es ist daher angemessen, zwischen der Verzinsung von Überschussreserven dieser Geschäftspartner und der Verzinsung von Überschussreserven von Instituten zu unterscheiden, die keine zugelassenen Geschäftspartner sind oder die Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität nicht erfüllen. Die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems stehen einem breiten Spektrum von Geschäftspartnern zur Verfügung, sofern sie die Zulassungskriterien gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen. Um die Kohärenz und Integrität des Geschäftspartner-Rahmenwerks des Eurosystems zu gewährleisten, sollten daher nur zugelassene Geschäftspartner, welche die Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität erfüllen, von der Verzinsung von Überschussreserven zum Einlagesatz profitieren.