Erwägungsgrund 4 32026D0812
Ebenso sollte zwischen der Verzinsung von Überschussreserven zugelassener Geschäftspartner, welche die Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität erfüllen und der Verzinsung von Überschussreserven zugelassener Geschäftspartner unterschieden werden, welche diese Bedingungen zwar erfüllen, jedoch gemäß Artikel 158 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ermessensabhängigen Maßnahmen unterliegen und unter Umständen nicht uneingeschränkt Mittel an die Einlagefazilität übertragen dürfen. Wurde der Zugang eines zugelassenen Geschäftspartners zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems, einschließlich der Einlagefazilität, beschränkt, suspendiert oder beendet, so darf die Verzinsung der im Rahmen der Einlagefazilität gehaltenen Guthaben nur bis zu der in den ermessensabhängigen Maßnahmen festgelegten Obergrenze erfolgen oder es darf im Fall einer Suspendierung oder Beendigung des Zugangs keine Verzinsung erfolgen. Um diesen Ermessensrahmen aufrechtzuerhalten, sollte eine positive Verzinsung von im Rahmen der Einlagefazilität gehaltenen Guthaben und Überschussreserven auf Mindestreservekonten nur bis zu dieser Grenze zulässig sein oder es sollte im Fall einer Suspendierung oder Beendigung des Zugangs keine Verzinsung erfolgen.