Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der EZB-Rat kann die Verzinsung der von Instituten bei den Zentralbanken des Eurosystems gehaltenen Reserven insgesamt oder zum Teil anpassen. Am 11. Dezember 2025 beschloss der EZB-Rat, die Verzinsung von Überschussreserven nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) zu vereinfachen. Dieser jüngste Beschluss des EZB-Rates betrifft ausschließlich Überschussreserven, welche auf Mindestreservekonten bei der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) von Instituten gehalten werden, die zugelassene Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) sind (nachfolgend „zugelassene Geschäftspartner“) und die Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität des Eurosystems gemäß Artikel 22 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen. Gemäß dem Beschluss des EZB-Rates sollten diese Überschussreserven nicht nur zum Einlagesatz verzinst werden, wenn dieser negativ ist, sondern auch dann, wenn er null Prozent beträgt oder positiv ist.
Bisher wurden Mindestreserven zum Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) verzinst. Um die Verzinsung von Mindestreserven besser in Einklang…
Zur Gewährleistung von Rechtsklarheit und Transparenz ist es im Nachgang zum Beschluss des EZB-Rates vom 17. Februar 2022 zur Überprüfung der Verzinsung von…
bei Instituten, die zugelassene Geschäftspartner für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen…
Darüber hinaus ist es erforderlich, die Verzinsung von Überschussreserven während einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET im Sinne von…
Der EZB-Rat kann die Verzinsung der Überschussreserven von Instituten insgesamt oder zum Teil anpassen. Am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat die…
Am 8. September 2022 beschloss der EZB-Rat die Verzinsung nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) und Artikel 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.