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Zur Gewährleistung von Rechtsklarheit und Transparenz ist es im Nachgang zum Beschluss des EZB-Rates vom 17. Februar 2022 zur Überprüfung der Verzinsung von nicht geldpolitischen Einlagen auf Ebene des Eurosystems angemessen, auch die Verzinsung von Mitteln festzulegen, die ursprünglich zu den Mindestreserven zählten, im Nachhinein aber von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) vorgesehenen Beschränkungen erfasst sind und somit nach jenem Rechtsakt von den Mindestreserven des Instituts ausgenommen sind.
Bisher wurden Mindestreserven zum Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) verzinst. Um die Verzinsung von Mindestreserven besser in Einklang…
Reserveguthaben der vom Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) erfassten Institute, welche auf…
Mittel, die zu den Mindestreserveguthaben zählen, im Nachhinein aber nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d von den Mindestreserven ausgenommen sind, sind von der…
Am 8. September 2022 beschloss der EZB-Rat die Verzinsung nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) und Artikel 5…
Im Anschluss an die Überprüfung entschied der EZB-Rat, dass die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen transparenter werden muss. Die für diese Einlagen…
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und im Interesse der Transparenz sollten Institute über die Methoden unterrichtet sein, welche die EZB für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.