Erwägungsgrund 5 32026D0858
In Bezug auf den vom Sekretariat der Aufsichtsbehörde vorgeschlagenen Beschluss, die Musterregeln (Revision 3) zur Kenntnis zu nehmen und zu veröffentlichen, sei angemerkt, dass dieser Vorschlag vom geltenden Rechtsrahmen der Aufsichtsbehörde nicht unterstützt wird, da nach Artikel 5 Absatz 8 ihrer Satzung die Aufsichtsbehörde die Musterregeln und deren Änderungen genehmigen muss. Da die Musterregeln (Revision 3) noch nicht in Kraft getreten sind, sollte der Vorschlag, die Musterregeln (Revision 3) zu veröffentlichen, nicht unterstützt werden. Die Union sollte sich dafür einsetzen, dass die Musterregeln (Revision 3) zur Kenntnis genommen werden, und vorschlagen, alle anderen Maßnahmen zu verschieben, bis die Musterregeln (Revision 3) in Kraft getreten sind. Treten die Musterregeln (Revision 3) jedoch vor der dritten Tagung der Aufsichtsbehörde in Kraft und entsprechen sie der auf der UNECE-Website veröffentlichten inoffiziellen Fassung, sollte die Union die Annahme dieser Musterregeln (Revision 3) durch die Aufsichtsbehörde vorschlagen.