Art. 13 32026D0894
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPM Armenia für den Zeitraum vom 21. April 2026 bis zum 12. Juli 2028 beläuft sich auf 14947077,57 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.
Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUPM Armenia teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUPM Armenia erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUPM Armenia mit den Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUPM Armenia schließen.
Die EUPM Armenia trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUPM Armenia n eine Vereinbarung mit der Kommission. Die Vereinbarung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 sowie den operativen Erfordernissen der EUPM Armenia Rechnung.
Die EUPM Armenia erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen der in Absatz 3 genannten Vereinbarung unternommenen finanziellen Tätigkeiten Bericht und unterliegt in diesem Zusammenhang deren Aufsicht.
Die Ausgaben im Zusammenhang mit der EUPM Armenia können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden.