Art. 14 32014D0486
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine bis zum 30. November 2014 beläuft sich auf 2680000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 beläuft sich auf 13100000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 beläuft sich auf 17670000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 beläuft sich auf 20800000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Mai 2019 beläuft sich auf 33843302,49 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2021 beläuft sich auf 54138700 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2024 beläuft sich auf 90116266 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2027 beläuft sich auf 128025000 EUR.
Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUAM Ukraine teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUAM Ukraine erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUAM Ukraine schließen.
Die EUAM Ukraine trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUAM Ukraine eine Vereinbarung mit der Kommission.
Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über die Rechtsstellung der EUAM Ukraine und ihres Personals ist die EUAM Ukraine für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung ihres Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.
Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 noch die operativen Erfordernisse der EUAM Ukraine einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.
Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.