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Sowohl die Entwidmung als auch die Schließung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anzuzeigen.
Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe, Teile von Friedhöfen und private Bestattungsplätze nicht entwidmet werden.
1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb eines Monats ab Eingang des Genehmigungsantrags des Friedhofsträgers beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie keine Einwände erhoben werden.
1In Fällen des Absatzes 3 müssen Leichen und Aschen Verstorbener umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden, ohne dass für die Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. 2Die Ortspolizeibehörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Gesundheitsamt anzuordnen. 3Einer gesonderten Genehmigung der Ortspolizeibehörde für die Umbettung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 bedarf es in diesem Falle nicht.
Die Genehmigungsbehörde kann die Schließung oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach Anhörung des Trägers, der Gemeinde und…
Die Neuanlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines vorher geschlossenen Bestattungsplatzes bedürfen einer schriftlichen…
Die Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Anstaltsfriedhöfe oder sonstige private Bestattungsplätze befinden, ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
Für einen Bestattungsplatz oder für Teile eines Bestattungsplatzes wird in der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt, wie…
Die völlige oder teilweise Entwidmung ist nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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