§ 33 BestattG
1Eine Leiche darf zum Zweck nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Bestattungsortes ausgegraben werden. 2Gleiches gilt für Urnen, welche an einen anderen Bestattungsort außerhalb des bisherigen überführt werden sollen.
der Umbettung,
der Überführung oder
der nachträglichen Einäscherung
1Vor Erteilung der Genehmigung zum Zweck der Umbettung oder Überführung ist das Gesundheitsamt zu hören. 2Die Ortspolizeibehörde hat zudem gegebenenfalls zum Schutz der Gesundheit notwendige Maßnahmen anzuordnen.
1Im Falle der nachträglichen Einäscherung bedarf es grundsätzlich der zweiten Leichenschau. 2Nach Prüfung des Einzelfalles kann die Ortspolizeibehörde in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt von der Durchführung einer zweiten Leichenschau absehen.
1Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sowie von Aschen Verstorbener sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde der/des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit beachtet werden. 2Dies gilt auch über den Ablauf der Ruhefristen hinaus. Vierter Abschnitt Leichenbeförderung