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Leichenwagen (§ 37 des Bestattungsgesetzes) müssen würdig gestaltet sein.
Der Laderaum muss
umschlossen, verschließbar und vom Fahrerraum getrennt sein,
so beschaffen sein, dass evtl. aus einem Sarg austretende Flüssigkeit nicht in das Freie gelangt,
eine Befestigungsvorrichtung für den Sarg enthalten und
einschließlich aller Einbauten abwaschbar sowie für eine Desinfektion geeignet sein.
Eine Desinfektion und Reinigung des Laderaums ist immer erforderlich, wenn aus dem Sarg Flüssigkeit ausgetreten ist.
Bei Vorliegen oder Verdacht einer Ansteckungsgefahr beim Umgang mit der Leiche muss, ungeachtet weiterer erforderlicher Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, eine Desinfektion des Laderaums nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 erfolgen.