§ 35 BestattG
Leichentransportbehältnisse
(1)
1Der Leichentransport darf nur in verschlossenen, abgedichteten Särgen mit ausreichend hoher saugfähiger Bodenlage erfolgen. 2Soweit kein Holzsarg verwendet wird, muss der Sarg aus reinigungsfähigem und desinfektionsfähigem Material bestehen. 3Bei Wiederverwendung ist nach jedem Gebrauch eine gründliche Desinfektion vorzunehmen und danach zu reinigen.
(2)
Für den Transport vom Sterbeort zur Leichenhalle können neben Särgen auch sonstige Behältnisse, die für einen Transport einer Leiche geeignet sind, verwendet werden.