§ 37 BestattG
Leichenwagen
(1)
Leichen dürfen im Straßenverkehr nur mit Leichenwagen befördert werden.
(2)
1Leichenwagen sind 2Sie sind würdig zu gestalten.
1.
Bestattungskraftwagen, die als solche im Kraftfahrzeugschein eingetragen sind,
2.
zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und
3.
ausschließlich hierfür verwendet werden.
(3)
1Die Ortspolizeibehörde des Sterbeorts kann zulassen, dass andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. 2Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.