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Ergeben sich im Rahmen der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, dass die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen oder einer ähnlich gefährlichen Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, oder besteht auch nur der Verdacht einer solchen Erkrankung, so hat die Ärztin/der Arzt dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.
Die Pflicht zur Kennzeichnung liegt bei den Bestatterinnen und Bestattern.
1Die Leiche ist mittels gut sichtbaren Hinweisschildes „Vorsicht - Infektionsgefahr“ zu versehen. 2Zusätzlich ist der Sarg mit einem Hinweisschild „Nicht öffnen“ zu versehen.