Gesetze
Gesetz wird geladen …
Notärztinnen und Notärzte im Rettungsdienst sowie Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sind nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes nicht zur Leichenschau verpflichtet, haben aber den Tod festzustellen und das Formular des vorläufigen Totenscheins (Muster nach Anlage 1) schriftlich auszustellen.
1Das Blatt 1 des vorläufigen Totenscheins dient als Grundlage für die in der Folge notwendige Ausstellung der Todesbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 durch die leichenschauende Ärztin/den leichenschauenden Arzt. 2Es ist dazu der oder dem Bestattungspflichtigen zur Verfügung zu stellen. 3Ist eine Zurverfügungstellung an die/den Bestattungspflichtigen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, ist jedenfalls sicherzustellen, dass ein Formular in Papierform bei der Leiche verbleibt.
1Das Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins berechtigt im Fall eines natürlichen Todes zur Überführung der Leiche in eine Leichenhalle. 2Wurden in dem vorläufigen Totenschein Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder für eine ungeklärte Todesart dokumentiert, so ist das Blatt 1 des vorläufigen Totenscheins den zuständigen Ermittlungsbehörden schriftlich zu übermitteln. 3Insoweit gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 4Die zuständigen Ermittlungsbehörden bzw. die die rechtsmedizinische Sektion durchführende Institution übermitteln das Blatt 1 des vorläufigen Totenscheins zusammen mit dem Blatt 1 der Todesbescheinigung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens schließlich schriftlich dem zuständigen Gesundheitsamt des Sterbeorts.
Das Blatt 2 des vorläufigen Totenscheins ist als Doppel für die Unterlagen der Ärztin oder des Arztes bestimmt, die oder der den Tod festgestellt hat.