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Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet für die Bildungsgänge an den Berufsfachschulen gemäß § 44 das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
Zuständige Stelle ist die Schulaufsichtsbehörde.
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet für die Bildungsgänge nach dieser…
Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 10 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S.…
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) Zuständige Stelle für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und…
In der Inhaltsübersicht wird dem Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 folgender Unterabschnitt 5 angefügt: „Unterabschnitt 5 Feststellung der Gleichwertigkeit…
Die zuständige Stelle kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.