Gesetze
Gesetz wird geladen …
Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 10 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird § 36 der Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 27. April 2011 (SächsGVBl. S. 120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 789) geändert worden ist, wie folgt gefasst: „§ 36 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen findet das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
Zuständige Behörde ist für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, die Sächsische Bildungsagentur; im Übrigen das Staatsministerium für Kultus.“
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet für die Bildungsgänge an den…
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet für die Bildungsgänge nach dieser…
Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und 10 sowie Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom…
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) Zuständige Stelle für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und…
Dem Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird folgender Unterabschnitt 5 angefügt: „Unterabschnitt 5 1 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.