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Die Schulordnung Fachschule vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Kann der Antragsteller eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbene und von diesem bestätigte, dreijährige einschlägige Berufstätigkeit als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge nachweisen, ist der in einem Drittland ausgestellte einschlägige Ausbildungsnachweis einem Ausbildungsnachweis gemäß § 78a gleichgestellt.
In der Inhaltsübersicht wird dem Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 folgender Unterabschnitt 5 angefügt: „Unterabschnitt 5 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen § 78a Voraussetzung der Anerkennung § 78b Gleichgestellte Ausbildungsnachweise § 78c Anerkennungsbedingungen § 78d Ausgleichsmaßnahmen § 78e Partieller Zugang § 78f Sprachkenntnisse § 78g Europäischer Vorwarnmechanismus“.
§ 42 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) In Verfahren über die Feststellung der Gleichwertigkeit einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge findet ergänzend Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 Anwendung.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „der Schweiz“ werden durch die Wörter „in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Dem Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird folgender Unterabschnitt 5 angefügt: „Unterabschnitt 5 1 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen § 78a Voraussetzung der Anerkennung Voraussetzung für die Anerkennung in den Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Teil 2 Abschnitt 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist der Nachweis, dass der Antragsteller aufgrund der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer beruflichen Tätigkeit befähigt ist, welche der im Freistaat Sachsen geregelten Ausbildung zum ‚Staatlich anerkannten Erzieher‘, ‚Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger‘ oder ‚Staatlich anerkannten Heilpädagogen‘ gleichwertig ist, und die Berufsqualifikation mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet werden kann. § 78b Gleichgestellte Ausbildungsnachweise
Den Ausbildungsnachweisen gemäß § 78a gleichgestellt sind auch Berufsqualifikationen, die dem Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat zwar die für die Berufsaufnahme und -ausübung erforderlichen Rechte verleihen, die Berufsqualifikation jedoch nicht mehr den für die Berufsaufnahme und -ausübung rechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere weil das Ausbildungsniveau im Herkunftsmitgliedstaat zwischenzeitlich angehoben worden ist. In diesem Fall wird die Ausbildung dem im Herkunftsmitgliedstaat für die Ausbildung gegenwärtig geltenden Ausbildungsniveau zugeordnet. § 78c Anerkennungsbedingungen
Eine Tätigkeit als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge ist Antragstellern zu gestatten, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben, sofern die Berufsqualifikation von der dort zuständigen Stelle ausgestellt worden ist und bescheinigt, dass der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet worden ist.
Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis des Antragstellers der erfolgreiche Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachgewiesen wird. § 78d Ausgleichsmaßnahmen Die Eignungsprüfung gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erstreckt sich auf die Sachgebiete und berufsspezifischen Vorschriften, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Erziehers, Heilerziehungspflegers und Heilpädagogen im Freistaat Sachsen sind. Sie dient dem Nachweis, dass der Antragsteller über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, um den Beruf im Freistaat Sachsen auszuüben. § 78e Partieller Zugang
Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, kann die Sächsische Bildungsagentur einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge im Freistaat Sachsen gewähren, wenn
der Antragsteller ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Freistaat Sachsen ein partieller Zugang begehrt wird,
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem ‚Staatlich anerkannten Erzieher‘, ‚Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger‘ oder ‚Staatlich anerkannten Heilpädagoge‘ so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der Ausbildungsdauer und der Ausbildungsinhalte nur durch den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Bildungsgangs gemäß Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4 ausgeglichen werden könnte, und
sich die im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübte Berufstätigkeit objektiv von den anderen das Berufsbild des ‚Staatlich anerkannten Erziehers‘, ‚Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers‘ oder des ‚Staatlich anerkannten Heilpädagogen‘ prägenden Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen trennen lässt.
Wird ein partieller Zugang gewährt, ist die Berufstätigkeit unter der im Ausland erworbenen Berufsbezeichnung auszuüben. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. § 78f Sprachkenntnisse
Antragsteller, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Eine Überprüfung der Sprachkenntnisse darf durch die zuständige Stelle gemäß § 42 Absatz 3 erst nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens erfolgen; sie muss inhaltlich in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. § 78g Europäischer Vorwarnmechanismus
Wird die Berufsausübung eines Erziehers, Heilerziehungspflegers oder Heilpädagogen aufgrund einer behördlichen Entscheidung oder einer Entscheidung eines sächsischen Gerichts vollständig oder teilweise auch vorübergehend untersagt oder beschränkt, ist die Sächsische Bildungsagentur verpflichtet, die Mitgliedstaaten, die weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die jeweiligen zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern hierüber innerhalb von drei Tagen nach Erlass der Entscheidung über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) mittels folgender Angaben durch eine Warnung zu unterrichten:
Identität des Berufsangehörigen,
betroffener Beruf,
Angabe der Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat,
Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
Zeitraum, für den die Untersagung oder Beschränkung gilt.
Satz 1 findet entsprechende Anwendung, sofern durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet wurden. In diesem Fall ist die Information auf die Angabe gemäß Satz 1 Nummer 1 zu beschränken.
Die schriftliche Information an den Berufsangehörigen, welche zeitgleich mit der Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 1 zu erfolgen hat, muss folgende Angaben enthalten:
Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 1,
Art der zulässigen Rechtsbehelfe,
Verfahren über die Möglichkeit einer Berichtigung der Entscheidung gemäß Absatz 1 und
Hinweis über Abhilfemaßnahmen und Schadensersatz bei unzutreffender Benachrichtigung der Mitgliedstaaten.
Nach Ablauf des für die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die Sächsische Bildungsagentur verpflichtet, die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitablauf maßgeblichen Datums zu unterrichten. Warnungen gemäß Absatz 1 sind innerhalb von drei Tagen nach Wegfall der Gründe, welche die Berufsausübung verhinderten oder beschränkten, über das IMI zu löschen.“
§ 108 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.“
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „nach Maßgabe der besonderen Vorschriften“ eingefügt.
In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Abschlussprüfung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
In § 29 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ gestrichen.
Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und 10 sowie Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.