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Die Prüfung wird gemäß den §§ 66 bis 68 durchgeführt.
Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern
Berufliche Identität und berufliche Perspektiven entwickeln mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und
Eigene Arbeit strukturieren und organisieren sowie im Team mitarbeiten mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten.
Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn ergänzend zu § 42 Absatz 2 die Zeugnisnote für die praktische Prüfung nicht schlechter als ausreichend ist.
Situationsgerecht kommunizieren,
Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 74 und 75 durchgeführt.
Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Aufgaben aus den Prüfungslernfeldern:
Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 67 und 68 durchgeführt.
In den nicht von Absatz 1 umfassten Lernfeldern finden Prüfungen nach Maßgabe der besonderen Vorschriften gemäß Teil 2 Abschnitt 1 statt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.