§ 67 BFSO SNMündliche Prüfung
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld Beobachtung als Grundlage sozialen Handelns nutzen.
Art. 2 Nr. 1 SN-9559Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien und der Schulordnung Berufsfachschule
§ 61 wird wie folgt gefasst: Gegenstand der mündlichen Prüfung ist ein Thema aus dem Lernfeld Kunden beraten, betreuen und schulen.“
§ 60 Abs. 3 BFSO SNSchulfremdenprüfung
Es findet eine mündliche Prüfung als Einzelprüfung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 statt. Gegenstand dieser mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den…
§ 70 Abs. 3 BFSO SNSchulfremdenprüfung
Gegenstand weiterer mündlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern
§ 29 Abs. 1 BFSO SNMündliche Prüfung
Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und soweit erforderlich die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest. Gegenstand der Prüfungsaufgaben sind…