BFStrSonGebV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 BFStrSonGebVInkrafttretenVerordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes § 10Anlage Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 10Anlage