§ 4 BFStrSonGebV
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner sind
1.
der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
2.
derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.