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Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher an der Ausübung ihrer Tätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, kann für die Dauer der Verhinderung auf…
Sind Gerichtsvollzieher an der Ausübung der Tätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, so kann auf Antrag für die Dauer der Verhinderung eine Vergütung für die…
Ist der Entwicklungshelfer an der Dienstleistung verhindert und hat er die Verhinderung nicht vorsätzlich herbeigeführt, so hat der Träger ihm die vertraglichen…
Ist die Verhinderung unverschuldet auf dienstbedingte Gründe zurückzuführen, findet Absatz 1 keine Anwendung.
Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat oder länger als die vom Sachverständigen abgeleistete Dienstzeit, wobei der längere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 12 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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