Art. 13 32015D1027
Im Fall einer Abwesenheit wegen Erkrankung oder wegen eines Unfalls unterrichtet der Sachverständige seinen Vorgesetzten so bald wie möglich und gibt dabei seinen Aufenthaltsort an. Der Sachverständige hat ein ärztliches Attest vorzulegen, wenn er länger als drei aufeinanderfolgende Tage fernbleibt; er kann aufgefordert werden, sich einer vom GSR angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Übersteigt die maximal dreitägige Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall über einen Zeitraum von 12 Monaten 12 Tage, so hat der Sachverständige für jedes erneute Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall ein ärztliches Attest vorzulegen.
Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat oder länger als die vom Sachverständigen abgeleistete Dienstzeit, wobei der längere dieser beiden Zeiträume maßgebend ist, so wird die Zahlung von Vergütungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 automatisch ausgesetzt. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt. Die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall darf nicht über das Ende der Abordnung der betreffenden Person hinaus andauern.
Erleidet der Sachverständige jedoch während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall, so erhält er den vollen Satz der in Artikel 19 Absätze 1 und 2 festgesetzten Vergütungen während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Abordnung.