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Sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 wiederholt wurde, ist die einmalige Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 möglich, wenn die Wiederholung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragt wurde. Der Antrag auf Wiederholung ist von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu stellen. Steht bereits am Ende der Jahrgangsstufe 12 fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung nicht erfüllt werden können, ist die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen, sofern diese nicht bereits wiederholt worden ist.
Steht am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest oder ist zu erwarten, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 44 Absatz 2 nicht erfüllt werden können, sollen die Kurshalbjahre 12/II und 13/I einmal wiederholt werden, sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 wiederholt worden ist.
Ist eine Wiederholung ausgeschlossen und steht am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 44 Absatz 2 nicht erfüllt werden, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.
Bei einer erstmaligen Nichtzulassung zur Abiturprüfung kann die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe 13 wiederholen, sofern kein Fall des Absatzes 3 vorliegt.
Wer zweimal zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde, hat die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden.
Eine Studierende oder ein Studierender, bei der oder dem bereits im Verlauf der Hauptphase festgestellt wird, dass sie oder er die Zulassung zur Abiturprüfung…
Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung nicht erreicht oder die…
Wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abiturprüfung die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen.
Ein Schüler/Eine Schülerin, bei dem/der bereits im Verlauf der Hauptphase festgestellt wird, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen…
Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 67 Absatz 2 nicht, wird ihr oder ihm dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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