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Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 67 Absatz 2 nicht, wird ihr oder ihm dies durch Bescheid der Schule unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung und der Jahrgangsstufe 12 bekannt gegeben.
Die Abiturprüfung kann einmal und nur insgesamt wiederholt werden, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde.
Wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abiturprüfung die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen.
Bei einer erstmaligen Nichtzulassung zur Abiturprüfung kann die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe 13 wiederholen, sofern kein Fall des Absatzes 3…
Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung nicht erreicht oder die…
Schülerinnen und Schüler, die im Hauptschulanforderungsniveau den Hauptschulabschluss nicht erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen. Wenn…
§ 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie kann, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, um den für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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