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Ein Schüler/Eine Schülerin, bei dem/der bereits im Verlauf der Hauptphase festgestellt wird, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, oder der/die zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde, weil er/sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder sich nicht beziehungsweise nicht fristgerecht zur Prüfung meldete, tritt um eine volle Jahrgangsstufe zurück, sofern durch diese Wiederholung nicht die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe überschritten würde. Er/sie nimmt in allen gemäß § 17 zu belegenden Fächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil; bei einem Zurücktreten nach einem der ersten beiden Halbjahre können diese Fächer neu gewählt werden. Die Noten des ersten Durchgangs werden annulliert. Über Ausnahmen, die grundsätzlich im Kursangebot der Schule begründet sein müssen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall. Der Rücktritt erfolgt, falls die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr ohne Wiederholung möglich ist, unverzüglich nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses, und im Falle der Nichtzulassung zur Abiturprüfung unverzüglich nach deren Mitteilung. Im Falle des Zurücktretens nach dem ersten Halbjahr bedarf es keiner Zulassung zur Hauptphase mehr. Das Jahreszeugnis der Einführungsphase erhält in diesem Falle den Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... zur Hauptphase zugelassen. Er/Sie wiederholte das zweite Halbjahr der Einführungsphase.“ Die bei der Wiederholung erreichten Noten werden auf dem Jahreszeugnis ausgewiesen. Eine bestandene Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache wird nicht wiederholt.
Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Abiturprüfung nicht bestanden hat, weil er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche Prüfung oder die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt oder dessen/deren Abiturprüfung als nicht bestanden gilt, nimmt unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Nichtzulassung beziehungsweise die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich mindestens in den gemäß § 17 zu belegenden Fächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil und wiederholt in diesen Fächern das dritte und das vierte Halbjahr, sofern eine Wiederholung der Prüfung zulässig ist. Die Noten des ersten Durchgangs werden annulliert. Über die erneute Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Abiturprüfungskommission auf der Grundlage der bei der Wiederholung erreichten Noten. e) Zuständigkeiten in der Hauptphase