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Eine Studierende oder ein Studierender, bei der oder dem bereits im Verlauf der Hauptphase festgestellt wird, dass sie oder er die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, oder die oder der zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde, weil sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder sich nicht beziehungsweise nicht fristgerecht zur Prüfung meldete, tritt um eine volle Jahrgangsstufe zurück und nimmt in allen gemäß § 19 zu belegenden Fächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil, sofern durch diese Wiederholung nicht die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe überschritten würde. Die entsprechenden Noten des ersten Durchganges werden annulliert. Der Rücktritt erfolgt, falls die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr ohne Wiederholung möglich ist, unverzüglich nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses und im Falle der Nichtzulassung zur Abiturprüfung unverzüglich nach deren Mitteilung.
Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der die Abiturprüfung nicht bestanden hat, weil sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche Prüfung oder die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt oder deren oder dessen Abiturprüfung als nicht bestanden gilt, nimmt unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Nichtzulassung beziehungsweise die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich mindestens in den gemäß § 19 zu belegenden Fächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil und wiederholt in diesen Fächern das dritte und das vierte Halbjahr, sofern eine Wiederholung der Prüfung zulässig ist. Die Noten des ersten Durchgangs werden annulliert. Über die erneute Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Abiturprüfungskommission auf der Grundlage der bei der Wiederholung erreichten Noten. e) Zuständigkeiten in der Hauptphase