§ 16 BinSchAbfÜbkAG
Gleichwertigkeiten
Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten
Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,
Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und
Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.
Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn
die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.