§ 11 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder SichtzeichenZitatstelleentgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass auf einem in einen Schleppverband eingestellten…Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen
§ 12 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder NavigationsgeräteZitatstelleentgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff die Vorschriften über den Sprechfunk auf einer…Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte
§ 17 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim ÜberholenZitatstelleentgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1,…Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
§ 18 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim WendenZitatstelleentgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Wenden nach § 15.08 nicht…Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
§ 20 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner StromstreckenZitatstelleentgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über die Durchfahrt und das Verhalten…Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
§ 22 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der VerbändeZitatstelleentgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der…Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
§ 23 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder FestmachenZitatstelleentgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen nach § 15.10…Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
§ 24 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von TrägerschiffsleichternZitatstelleentgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters…Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 30 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über MeldepflichtenZitatstelleentgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Meldepflicht nach § 15.15…Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten
§ 31 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über SegelverboteZitatstelleentgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet…Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote
§ 33 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder KanäleZitatstelleentgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass der Bug eines von ihm…Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle
§ 34 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungBewehrung der Vorschriften über BefahrensverboteZitatstelleentgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen…Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote