§ 45 Abs. 1 Nr. 4 BOKraftVerordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
der in § 6 Nr. 2 oder 3 genannten Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,
§ 83 Abs. 1 SächsHKaGSächsisches Heilberufekammergesetz
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 vorgeschriebenen Meldungen oder Anzeigen nicht,…
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BinSchSiVVerordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
§ 40 Abs. 1 Nr. 23 EBOAVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen - EBOA) im Saarland Vom 25. September 1985
es unterlässt, die vorgeschriebenen Meldungen zu machen (§ 34) oder
§ 36 Nr. 37 BinSchUOVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird,