§ 25.11 BinSchStrO
1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasse rstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten.2.Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:StreckeRichtpegelHochwassermarkeSaalemündung (Sl-km 0,00) - Schleuse Calbe (Sl-km 20,00)Calbe, unterer Pegel690 cmSchleuse Calbe (Sl-km 20,00) - Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60)Halle-Trotha, unterer Pegel440 cmSchleuse Gimritz (Sl-km 92,60) - Schleuse Planena (Sl-km 104,44)Halle-Trotha, unterer Pegel400 cmSchleuse Planena (Sl-km 104,44) - Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16)Naumburg/Grochlitz400 cm.