BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 25.29 BinSchStrOVerhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 25 § 25.28Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 25.28