BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 25.16 BinSchStrOHöhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und FreileitungenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 25 § 25.15§ 25.17 (keine besondere Vorschriften)