BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 6.12 BinSchStrOFahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem KursBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Erster Teil, Kapitel 6, Abschnitt III.§ 6.13 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).§ 6.13