BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 6.16 BinSchStrOÜberqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und NebenwasserstraßenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Erster Teil, Kapitel 6, Abschnitt III. § 6.15§ 6.17 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 6.15