BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 6.17 BinSchStrOFahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an FahrzeugeBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Erster Teil, Kapitel 6, Abschnitt III. § 6.16§ 6.18 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 6.16