BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 6.22 BinSchStrOSperrung der Schifffahrt und gesperrte WasserflächenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Erster Teil, Kapitel 6, Abschnitt III. § 6.21§ 6.22a Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 6.21