Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung (BLK-Abkommen) Vom 25. Juni 1970 in der Fassung vom 17./21. Dezember 1990[1]
Die Regierungschefs können der Kommission durch einstimmigen Beschluss weitere Aufgaben zuweisen.
Art. 5 BiPlanKomVwAbk SL
Art. 5 BiPlanKomVwAbk SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen