Art. 21 32015D0443
Falls notwendig, ist der Erlass von Durchführungsbestimmungen für diesen Beschluss in voller Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung Gegenstand eines gesonderten Ermächtigungsbeschlusses der Kommission für das für die Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied.
Nach seiner Ermächtigung durch den genannten Kommissionsbeschluss kann das für die Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied im Anwendungsbereich dieses Beschlusses und seiner Durchführungsbestimmungen Sicherheitshinweise mit Sicherheitsleitlinien und bewährten Verfahren erstellen.
Die Kommission kann die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Aufgaben in voller Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung durch einen gesonderten Übertragungsbeschluss auf den Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit übertragen.