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Die Empfehlungen der Kommission und die Minderheitsvoten werden den Regierungschefs zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Ein Beschluss setzt die Zustimmung von mindestens dreizehn Regierungschefs voraus. Er bindet nur diejenigen, die ihm zugestimmt haben.
Beschlüsse der Regierungschefs können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.