Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beschlüsse der Kommission nach Artikel 8 werden mit Zustimmung der Regierungschefs für die Vertragschließenden verbindlich.
Die Zustimmung gemäß Absatz 1 gilt als erteilt, wenn nicht binnen vier Wochen nach Zugang eines Beschlusses der Kommission einer der Vertragschließenden die Beratung und Beschlussfassung der Regierungschefs beantragt.
Wird ein Antrag gemäß Absatz 2 gestellt, finden auf die Beschlussfassung der Regierungschefs Artikel 9 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung vom 25. Juni 1970 Anwendung.
Abweichend von Absatz 2 gilt die Zustimmung gemäß Absatz 1 bei Beschlüssen der Kommission über Bewilligungsbedingungen, Bewirtschaftungsrichtlinien, Grundsätze für Haushalts- und Wirtschaftspläne und für eine Erfolgskontrolle (Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3) sowie über die Haushalts- und Wirtschaftspläne und über den jährlichen Zuschussbedarf der geförderten Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben (Artikel 10 Absatz 2 Nr. 3) mit der Beschlussfassung durch die Kommission als erteilt, wenn und soweit diese einstimmig erfolgt.
Die Aufnahme der Forschungseinrichtungen in die gemeinsame Förderung kann nur mit der Stimme des Sitzlandes beschlossen werden. Protokollnotizen zu Artikel 9 Absatz 2
Die Geschäftsstelle der Kommission wird unter Absatz 2 fallende Beschlüsse unter Hinweis auf Absatz 2 unverzüglich dem Bundeskanzleramt und den Staats-(Senats-)kanzleien der Länder übermitteln.