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Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn
ein Wolf einen Menschen verletzt, ihn verfolgt oder sich ihm gegenüber in sonstiger Weise unprovoziert aggressiv gezeigt hat,
sich ein Wolf einem Menschen außerhalb von Gebäuden und Fahrzeugen auf unter 30 Meter nähert, den Abstand zu diesem Menschen duldet und eine Vergrämung erfolglos geblieben ist,
sich ein Wolf zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, insbesondere bei der Futtersuche wiederholt nähert, eine Vergrämung erfolglos geblieben ist und sich durch die örtlichen Gegebenheiten die Gefahr für eine Annäherung an Menschen auf unter 30 Meter deutlich erhöht oder
ein Wolf wiederholt Haustiere, insbesondere Hunde im umfriedeten Bereich von Wohngrundstücken tötet, eine Vergrämung erfolglos geblieben ist und sich dadurch die Gefahr für Menschen deutlich erhöht.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt sein.
§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Ausnahme nach Absatz 1 umfasst bei der Entnahme beider Elterntiere
das Fangen der zugehörigen Welpen, die jünger als drei Monate sind und deren Unterbringung in einem Gehege und
die Entnahme der zugehörigen Welpen.
Eine Entnahme von Welpen nach Satz 1 Nummer 2, die jünger als drei Monate sind, ist nur dann zugelassen, wenn eine Unterbringung in einem Gehege nach Satz 1 Nummer 1 nicht möglich ist. Vor der Entnahme des zweiten Elterntiers in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt wurden.
Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.
Die Vergrämung eines Wolfes, der ein für den Menschen unerwünschtes Verhalten im Sinne des Absatzes 2 zeigt, durch eine im Sinne des § 7 geeignete Person ist…
Die Entnahme eines Wolfes ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes…
Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn ein Wolf so schwer verletzt oder erkrankt…
Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.