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Eine Entnahme ist als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Hybride zwischen Wolf und Hund bis zur dritten Generation einschließlich ihrer Welpen zugelassen, wenn die Hybridisierung durch Dokumente des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie belegt ist. Im Übrigen kommt den natürlichen Abläufen der Vorrang zu.
§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
Sind Vergrämungen und Entnahmen nicht mehr unerheblich im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind sie nicht nach den §§ 5 bis 9…
Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.
Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.
Die Vergrämung eines Wolfes, der ein für den Menschen unerwünschtes Verhalten im Sinne des Absatzes 2 zeigt, durch eine im Sinne des § 7 geeignete Person ist…
Nach Absatz 5 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung bei der Tierart Wolf (Canis lupus).“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.