§ 4d DV-SJG
Die in § 6a Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes genannten Mitglieder sind ordentliche Mitglieder der Hegegemeinschaft.
Fachkundige Personen nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Saarländischen Jagdgesetzes werden von den in § 45 Absatz 2 Nummer 2 a bis j des Saarländischen Jagdgesetzes genannten Institutionen vorgeschlagen und sollen als außerordentliche Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft soll auch den für sie zuständigen Sachkundigen nach § 45 Absatz 3 des Saarländischen Jagdgesetzes als außerordentliches Mitglied aufnehmen.
Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 1 haben je angefangene 100 ha bejagbarer Fläche ihres Jagdbezirkes eine Stimme. Haben mehrere Personen einen Jagdbezirk gemeinsam gepachtet oder sind in einem Eigenjagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt oder gehört das Eigentum von Eigenjagdbezirken einer Personengemeinschaft, so kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied nach Absatz 1 kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform; sie ist dem die Mitgliederversammlung leitenden Mitglied vor Eintritt in die Tagesordnung vorzulegen.
Jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme, sofern die Satzung eine Stimmberechtigung für außerordentliche Mitglieder vorsieht.