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Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeuntersuchung ihre Betriebssicherheit ergeben hat. Für Triebfahrzeuge ist außerdem eine Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich. Eine neue Betriebserlaubnis ist erforderlich, wenn das Laufwerk oder die Bremsen des Triebfahrzeuges geändert wurden oder das Triebfahrzeug mit Fernsteuerung ausgerüstet wurde.
Die Fahrzeuge sind mindestens alle vier Jahre zu untersuchen, Diese Frist darf mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt. Unberührt bleibt die gemäß § 13 Abs. 3 jährlich durchzuführende Prüfung des Hebezeugs von Kranwagen.
Die Untersuchungen nach Absatz 1 und Absatz 2 und die Feststellung nach Absatz 2 müssen Sachverständige vornehmen.
Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tag nach beendeter Untersuchung oder Abnahmeuntersuchung an.
Die Untersuchung nach Absatz 2 muss sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, sonstige Fahrgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen sowie Zustand und Befestigung von Teilen, deren Herabfallen betriebsgefährdend sein kann. Dabei ist insbesondere auf Risse, Brüche und sonstige Schäden und auf festen Sitz der Niet- und Schraubverbindungen zu achten.
Das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen ist in Aufzeichnungen festzuhalten.
Die Bremseinrichtungen sind bei jeder Fristverlängerung und erforderlichenfalls auch zwischen zwei Untersuchungen durch sachkundige Bedienstete zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeugs sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über Bauartprüfung, Abnahme, Druckbehälterprüfung, Betriebserlaubnis, Inbetriebnahme, alle Untersuchungen und Fristverlängerungen gemäß Absatz 2 enthalten muss.
Entgleiste oder beschädigte Fahrzeuge dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie überprüft und betriebsgefährdende Mängel behoben sind.